Nach der Fusion von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung und Umbenennung der bisherigen Regelungen vorgenommen. Die Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 191 heißt seit 2014 DGUV Regel 112-191.
Die DGUV Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit dienen der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die DGUV Regel 112-191 beschäftigt sich mit der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.
Im Januar 2007 war eine Änderung der Richtlinie BGR 191 in Kraft getreten. Sie besagt, dass bei jeder orthopädischen Anpassung von Sicherheitsschuhen geprüft werden muss, ob diese weiterhin den Anforderungen der Norm EN ISO 20345 gemäß Zertifikat entsprechen. Diese Prüfung muss durch ein offizielles Prüfinstitut durchgeführt werden, welches anschließend eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellt. Die Kosten für eine solche Prüfung sind erheblich, sodass es wirtschaftlich nicht tragbar ist, diese individuell für jede angefragte orthopädische Änderung und jedes einzelne Paar Schuhe durchzuführen.
Um der Nachfrage nach orthopädischen Anpassungen dennoch gerecht zu werden, wurden in den letzten Jahren viele Sicherheitsschuhe verschiedenster Hersteller im Vorfeld für orthopädie-schuhtechnische Veränderungen zertifiziert.